Das persönliche Budget

für ein selbstbestimmtes Leben

Statt von einem ambulanten Pflegedienst  betreut zu werden, können pflegebedürftige Menschen mit Behinderung alternativ ein persönliches Budget von ihrer Krankenkasse beantragen. 

Die Höhe des Budgets orientiert sich an dem jeweiligen Pflegebedarf, wodurch der benötigte Pflegebedarf in eigener Verantwortung gedeckt werden kann. Der Budgetnehmer kann somit selbst Personal anstellen und als Arbeitgeber seine Versorgung / Bedürfnisse organisieren.


Gerne möchte ich Sie hierzu beraten und Sie als Budgetnehmer im Arbeitgeber-Modell in allen Fragen und Verwaltungsaufgaben unterstützen. Die entstehenden Kosten werden als Budgetassistenz innerhalb des persönlichen Budgets übernommen, sodass Sie keine finanziellen Nachteile haben.

Folgende Verwaltungsaufgaben werde ich für Sie übernehmen:

Mit Herz & Verstand

Ich stehe Ihnen zur Seite und habe ein offenes Ohr für Ihre Anliegen.

Personalakquise

Ich schalte individuelle Stellenanzeigen, angepasst auf den jeweiligen Klienten.

Löhne & Finanzkontrolle

Durchführung der Lohnabrechnungen in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Des Weiteren kümmere ich mich um die Überwachung, Durchführung und Protokollierung des Geldflusses.

Organisation

Um Ihnen den Rücken freizuhalten, kümmere ich mich um jeglichen Papierkram, z.B. Erstellung der Arbeitsverträge. Zudem übernehme ich die Kommunikation mit den zuständigen Krankenkassen, Behörden, usw.

Fragebogen für erste Einschätzung

Um mir einen ersten Eindruck über Ihre Situation machen zu können, haben Sie die Möglichkeit mir über das folgende Formular ein paar Eckdaten zukommen zu lassen.

Häufige Fragen

Das persönliche Budget wurde zum 01.07.2001 mit dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Der Leistungsempfänger erhält anstelle von Dienst- oder Sachleistungen, zur Teilhabe am Leben, ein Budget von den Rehabilitationsträgern. Aus diesem Budget werden die Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, finanziert.

Mit dem Erhalt des persönlichen Budgets werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern / Budgetnehmerinnen. Sie regeln eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt den „Einkauf“ ihrer benötigten Leistungen. Budgetnehmer/innen werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber.

Durch das persönliche Budget kann der / die Budgetnehmer/in frei entscheiden zu welchem Zeitpunkt die bestmögliche Leistung, durch einen Dienst oder eine Person, erbracht werden soll. Dies bedeutet für den behinderten Menschen eine große Selbstbestimmung.

Das persönliche Budget wurde zum 01.07.2001 mit dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Der Leistungsempfänger erhält anstelle von Dienst- oder Sachleistungen, zur Teilhabe am Leben, ein Budget von den Rehabilitationsträgern. Aus diesem Budget werden die Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, finanziert.

Mit dem Erhalt des persönlichen Budgets werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern / Budgetnehmerinnen. Sie regeln eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt den „Einkauf“ ihrer benötigten Leistungen. Budgetnehmer/innen werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber.

Durch das persönliche Budget kann der / die Budgetnehmer/in frei entscheiden zu welchem Zeitpunkt die bestmögliche Leistung, durch einen Dienst oder eine Person, erbracht werden soll. Dies bedeutet für den behinderten Menschen eine große Selbstbestimmung.

Die Voraussetzungen für ein persönliches Budget sind die gleichen, wie für eine Leistung über einen Dienst in der Sachleistung. 
Das persönliche Budget ist also eine andere Form der Leistungserbringung. Jegliche Leistungen, die bisher bereits in Form einer Sachleistung erhalten werden, können somit ohne große Umstände in ein persönliches Budget umgewandelt werden. 
Formal gelten Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX, welche die Leistungsberechtigung definieren:

 

• Es gibt eine Beeinträchtigung von Körper, Seele, Geist oder der Sinne. 

• Die Beeinträchtigung ist atypisch für das Lebensalter. 

• Es ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhält. 

• Die Beeinträchtigung erschwert die Teilhabe aufgrund von Barrieren von Personen und Umwelt. 

 

Der Gesetzgeber definiert so die Grundvoraussetzungen für Leistungen, weitet diese aber auch noch auf Personen, die von einer Behinderung bedroht sind aus. 

Da hier wenig Erklärung gegeben wird was genau unter eine Beeinträchtigung zu verstehen ist und was aus Sicht des Gesetzgebers “atypisch” ist, empfiehlt es sich in der Regel, einen Antrag zu stellen, da dies jedenfalls keine negativen Konsequenzen haben kann. 

Häufige Fragen

Das persönliche Budget wurde zum 01.07.2001 mit dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Der Leistungsempfänger erhält anstelle von Dienst- oder Sachleistungen, zur Teilhabe am Leben, ein Budget von den Rehabilitationsträgern. Aus diesem Budget werden die Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, finanziert.

Mit dem Erhalt des persönlichen Budgets werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern / Budgetnehmerinnen. Sie regeln eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt den „Einkauf“ ihrer benötigten Leistungen. Budgetnehmer/innen werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber.

Durch das persönliche Budget kann der / die Budgetnehmer/in frei entscheiden zu welchem Zeitpunkt die bestmögliche Leistung, durch einen Dienst oder eine Person, erbracht werden soll. Dies bedeutet für den behinderten Menschen eine große Selbstbestimmung.

Jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch, kann den Antrag stellen. 
Hierbei ist es egal wie schwer seine Behinderung ist. Das persönliche Budget kommt auch für Menschen, die es aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst verwalten können, in Frage. 
Dies ist im § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX geregelt. 

Die Voraussetzungen für ein persönliches Budget sind die gleichen, wie für eine Leistung über einen Dienst in der Sachleistung. 
Das persönliche Budget ist also eine andere Form der Leistungserbringung. Jegliche Leistungen, die bisher bereits in Form einer Sachleistung erhalten werden, können somit ohne große Umstände in ein persönliches Budget umgewandelt werden. 
Formal gelten Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX, welche die Leistungsberechtigung definieren:

• Es gibt eine Beeinträchtigung von Körper, Seele, Geist oder der Sinne. 

• Die Beeinträchtigung ist atypisch für das Lebensalter. 

• Es ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhält. 

• Die Beeinträchtigung erschwert die Teilhabe aufgrund von Barrieren von Personen und Umwelt. 

Der Gesetzgeber definiert so die Grundvoraussetzungen für Leistungen, weitet diese aber auch noch auf Personen, die von einer Behinderung bedroht sind aus. 

Da hier wenig Erklärung gegeben wird was genau unter eine Beeinträchtigung zu verstehen ist und was aus Sicht des Gesetzgebers “atypisch” ist, empfiehlt es sich in der Regel, einen Antrag zu stellen, da dies jedenfalls keine negativen Konsequenzen haben kann. 

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